Die Grenzabstandsvorschriften sorgen zudem dafür, dass der für diese Zwecke erforderliche Gebäudeabstand unter den Nachbarn gleichmässig aufgeteilt wird. Zum Schutzgedanken kommt insofern noch ein Fairnessgedanke hinzu. Da insoweit private Interessen betroffen sind, steht es den Nachbarn in der Regel frei, den Gebäudeabstand durch Vereinbarung eines Näherbaurechts ungleichmässig untereinander aufzuteilen.32