c) Die Bauparzelle befindet sich in der Mischzone K (MK). Für die MK bestimmt Art. 212 Abs. 1 GBR: «Es gelten die geschlossene Bauweise und die Bestimmungen nach Abs. 3». Art. 212 Abs. 3 GBR regelt für die MK u.a. den rückwärtigen Grenzabstand sowie den seitlichen Grenzabstand bei offener Bauweise. Hinsichtlich des rückwärtigen Grenzabstandes wird die Regelung gegebenenfalls übersteuert durch Art. 413 Abs. 4 GBR, welcher lautet: «Soweit es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise bei den im Winkel zusammentreffenden Gebäudereihen erfordert, sind keine rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände zu beachten».