Daraus muss wohl geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin alle Fassaden mit Fenstern nicht als Brandmauern ausgestalten will. Insgesamt ist unklar, wo die Beschwerdegegnerin eine Brandmauer erstellen will und wo nicht, zumal dies, wie die Beschwerdegegnerin festhält, aus den Projektplänen nicht ablesbar ist.