Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 geltend, die Beschwerdeführerinnen gingen wohl aufgrund eines Missverständnisses davon aus, dass bei den restlichen Fassaden keine Brandmauern erstellt werden müssten. Die Beschwerdegegnerin werde selbstverständlich alle Fassaden als Brandmauern erstellen, bei denen das Gemeindebaureglement dies vorschreibe. Die Beschwerdegegnerin führt allerdings im Anschluss aus, dass im von der Vorinstanz bewilligten Projekt «in der Brandmauer keine Fenster mehr eingebaut» würden. Daraus muss wohl geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin alle Fassaden mit Fenstern nicht als Brandmauern ausgestalten will.