Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zum Fenster in der Südfassade nicht erforderlich sei, weil es nicht auf dem Abschnitt liege, der an die Parzelle Nr. P.________ angrenzt, sondern auf dem schmalen Abschnitt an der Grenze zur Parzelle Nr. A.________ direkt neben dem Reduit. Der Fensterrand befinde sich genau am Beginn dieses Abschnitts, d.h. an der Parzellengrenze zum Grundstück Nr. P.________ der Beschwerdeführerinnen. Auch sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht entscheidend, dass das Reduit von der Grenze zur Parzelle Nr. P.________ leicht zurückversetzt sei. Ein Regelungsbedarf nach Art.