Hinzu komme, dass gemäss Art. 413 Abs. 3 GBR neue Fenster in Brandmauern nur dann gestattet werden könnten, wenn die nachbarrechtlichen Verhältnisse durch Grundbucheintrag geregelt seien. Das an der Südfassade des Neubaus, gegenüber den Schlafzimmerfenstern der Beschwerdeführerinnen, geplante Fenster sei somit mangels Zustimmung der Beschwerdeführerinnen nicht zulässig. Dasselbe gelte für das Fenster im Reduit. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zum Fenster in der Südfassade nicht erforderlich sei, weil es nicht auf dem Abschnitt liege, der an die Parzelle Nr. P._____