Die Beschwerdeführerinnen erachten den angefochtenen Entscheid insoweit als ungenau und widersprüchlich. Aufgrund des Verweises auf den Fachbericht Brandschutz sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz nur gegenüber dem Gebäude I.________gasse 6 (Nordseite des Bauvorhabens) eine Brandmauer angeordnet habe. Die Brandschutzabstände würden jedoch auch auf der Süd- und der Ostseite unterschritten. Nach Art. 413 Abs. 1 GBR und Art. 79e EG ZGB müssten in Zonen mit geschlossener Bauweise die Gebäude mit einer Brandmauer an die Grenze gestellt werden. Dies müsse auch für die Süd- und Ostseite des geplanten Neubaus gelten.