Dort befindet sich ein im Grenzbereich zur Bauparzelle zweigeschossiges Gebäude, an das der Neubau ganz oder fast heranreichen soll. Auf der Südseite grenzt die Bauparzelle an das Grundstück der Beschwerdeführerinnen (M.________weg 9, Parzelle Nr. P.________) und an das Grundstück I.________gasse 2 (Parzelle Nr. A.________). Auf den letzteren beiden Nachbarparzellen verläuft an der Grenze zur Bauparzelle eine schmale Fussgängerpassage, welche die Gebäude auf den Parzellen Nrn. A.________ und P.________ von der Bauparzelle trennt. Die Fassade des geplanten Neubaus reicht bis an die Grenze zur Parzelle Nr. P.____