r) Auf entsprechende Instruktionshandlungen und auch auf die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweismassnahmen kann aber verzichtet werden. Wie in Erwägung 4 zu zeigen sein wird, ist das Bauvorhaben aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig. Die Baugrubensicherheit und das gewässerschutzrechtliche Ausnahmegesuch müssen hier daher nicht abschliessend beurteilt werden. 4. Brandschutz; Fenster