müsste sie ihr Konzept der Baugrubensicherung gemäss den obigen Ausführungen ergänzen. Anschliessend hätte sich das AWA noch einmal im Hinblick auf die beantragte Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV zum Vorhaben zu äussern. Die Parteivorbringen zur geplanten Drainageleitung könnten dabei einbezogen werden, soweit diese weiterhin Gegenstand des Vorhabens bildet.30 Den Beschwerdeführerinnen wäre das rechtliche Gehör zur Projektanpassung und -ergänzung zu gewähren.