die Behörde soll sich nicht mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklich werden können.25 Vorliegend würde die Verwirklichung des Vorhabens mit der geplanten Baugrubensicherung mittels IC-Pilewall wohl das Einverständnis u.a. der Beschwerdeführerinnen voraussetzen. Die Erstellung von Abschnitten der IC-Pilewall auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen dürfte kaum durch das Betretungs- und Benützungsrecht nach Art. 695 ZGB26 und Art. 79o EG ZGB27 abgedeckt sein.28 Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass nötigenfalls der Keller verkleinert und so die IC-Pilewall innerhalb der Bauparzelle angebracht werden könne, schafft diesbezüglich keine Abhilfe.