Wenn ein Bauvorhaben Boden im Eigentum einer Drittperson in Anspruch nimmt und deshalb die Verwirklichung des Bauvorhabens von der Zustimmung dieser Drittperson abhängt, wird nach Art. 10 Abs. 2 BewD grundsätzlich verlangt, dass die Drittperson ihr Einverständnis durch Unterzeichnung des Baugesuches zum Ausdruck bringt. Andernfalls ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs in der Regel zu verneinen; die Behörde soll sich nicht mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklich werden können.25