Zum Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV müsste die Beschwerdegegnerin ihr Konzept der Baugrubensicherung um solche Alternativmassnahmen ergänzen. Diese müssten konkret und genügend detailliert ausgearbeitet sein, dass das AWA auch diesbezüglich die gewässerschutzrechtliche Beurteilung vornehmen kann. So könnte es entgegen der von den Beschwerdeführerinnen geäusserten Befürchtung nicht dazu kommen, dass die Alternativmassnahmen erst geprüft werden, wenn schon wesentliche Abbruch- und Grabungsarbeiten stattgefunden haben. Auch könnten die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Alternativmassnahmen ihren Gehörsanspruch wahrnehmen. Idealerweise würde die