Von der Beschwerdegegnerin kann daher verlangt werden, dass sie alle Angaben zum Bauvorhaben (inkl. Bauhilfsmassnahmen) macht und diesbezügliche Unterlagen einreicht, die zur Beurteilung ihres Bau- und Ausnahmegesuches erforderlich sind. Soweit es im Hinblick auf die Einhaltung der Bauvorschriften erforderlich und zumutbar ist, muss sie entsprechende Abklärungen zu tätigen.