16/29 BVD 110/2022/45 n) Die Umschreibung des Bauvorhabens ist Sache der Bauherrschaft (vgl. Art. 10 ff. BewD). Insoweit kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG22) nicht zum Tragen. Die Behörde kann von der Bauherrschaft zusätzlich zu den allgemeinen Baugesuchsunterlagen u.a. Angaben über die Konstruktion, den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren verlangen (Art. 15 BewD).