Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweismassnahmen (Befragung der Beschwerdeführerinnen, Augenschein, unabhängige Expertise) würden keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln und sind daher verzichtbar. 19 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a N. 7 21 Vgl. BVR 2001 S. 301