m) Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG, Art. 57 Abs. 1 BauV19). Als Regeln der Baukunde gelten die Massnahmen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf.20 Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten (Art.