Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2023 aus, angesichts der von der J.________ AG bestätigten und garantierten Rückbaufähigkeit der IC-Pilewall erübrige sich die Planung von Massnahmen, welche zur Erfüllung der 10 %-Regel im Falle eines nicht erfolgreichen Rück-/Ausbaus der IC-Pilewall oder einzelner Teile davon ergriffen würden. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Angaben und Unterlagen reichten für die Erteilung der nachgesuchten gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung aus.