i) Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. Juli 2023 eine spontane Stellungnahme ein. Sie betonen, dass die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin treffe. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Mutmasslich gebe es keine vergleichbaren Bauprojekte, bei denen sich erwiesen habe, dass das System rückbaufähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe auch die Zweifel an der genügenden Nutzlast der Untergeschossdecke für die Durchführung der Rückbauarbeiten mit dem «Commacchio MC 600 P» nicht entkräften können.