Die für die Versetzung und den Rückbau eingesetzten Spezialgeräte würden umgebaut und seien leichter, als die Beschwerdeführerinnen annähmen. Soweit eine Inanspruchnahme der Parzelle der Beschwerdeführerinnen für die IC-Pilewall nicht erlaubt sei, könne der Keller verkleinert und der Baugrubenabschluss entsprechend auf die Bauparzelle zurückversetzt werden. Das Einbohren der Rohre verursache keine Erschütterungen.