Mehr könne nicht verlangt werden, denn ein eigentlicher Beweis des Rückbaus könne erst erbracht werden, wenn der Rückbau erfolgt sei. Die Zweifel der Beschwerdeführerinnen daran, ob die Nutzlast der Untergeschoss-Decke für die Rückbauarbeiten ausreiche, seien nicht zu hören, da die Beschwerdegegnerin diese Nutzlast in den Baugesuchsunterlagen gar nicht definiert habe und dazu auch nicht verpflichtet sei. Die Statik der Untergeschossdecke könne gesteuert werden und die Decke könne nötigenfalls mit Stützen versehen werden. Die für die Versetzung und den Rückbau eingesetzten Spezialgeräte würden umgebaut und seien leichter, als die Beschwerdeführerinnen annähmen.