Sie führt aus, da die Ringdrainage auf Seite I.________gasse bis ausserhalb des Gebäudes reiche, könnten hier als Zusatzmassnahme zwei Putzstutzen vorgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin erklärte zudem, dass sie bzw. die von ihr beauftragte J.________ AG die Rückbaufähigkeit der IC-Pilewall garantiere. Mehr könne nicht verlangt werden, denn ein eigentlicher Beweis des Rückbaus könne erst erbracht werden, wenn der Rückbau erfolgt sei.