Die Beschwerdeführerinnen befürchteten ausserdem, dass das Einbohren der Rohre Vibrationen verursache, die sich schädlich auf die (teils denkmalgeschützten) Nachbargrundstücke auswirken könnten. Sie beantragen das Einholen eines unabhängigen Gutachtens zur Frage der Gefährdung der Nachbargrundstücke. Soweit die Beschwerdegegnerin vorhabe, das Grundstück der Beschwerdeführerinnen für solche Bohrungen in Anspruch zu nehmen, werde die Zustimmung dazu verweigert. Die mit der IC-Pilewall anfallende und abzuleitende Grundwassermenge gemäss dem revidierten Formular BiG müsse vom AWA noch überprüft werden.