211 Abs. 2 GSchV ein. Dort gibt sie unter der Rubrik «Art der Baugrubenumschliessung» neu «IC-Pilewand» an. Die Menge des abzuleitenden Grundwassers gibt sie mit 1500 l/min an und hält dazu unter der Rubrik «Bemerkungen» fest: «Gegenüber einer Spund-/Rühlwand wird der voraussichtliche Wasseranfall mit der geplanten IC-Pilewand nicht verändert. Da die geplanten Einbauten nur wenig unter dem Neubau bzw. nicht bis in den Stauer reichen, wurde kein Minderungsfaktor berücksichtigt.».