Hinsichtlich der Interessenabwägung hielt das AWA fest, die Beschwerdegegnerin habe ihre privaten Interessen an der Ausnahmebewilligung bzw. den Nachteil, der ihr ohne die Ausnahmebewilligung entstehe, zwar nicht ausgeführt. Mit dem Ansatz des rück-/ausbaubaren Baugrubenabschluss würden aber Optimierungen an der Bauweise aufgezeigt. Das AWA anerkenne praxisgemäss in Gemeinden mit geringem Flurabstand das Interesse an einem Untergeschoss mit regulärer Raumhöhe. Es sprächen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Ausnahmebewilligung.