Das AWA führte weiter aus, es könne die im Falle der Einhaltung der 10 %-Regel erforderliche Interessenabwägung nur vornehmen, wenn die Gesuchstellerin die für und gegen die Ausnahmebewilligung sprechenden Interessen aufzeige und erläutere, inwiefern das Bauvorhaben hinsichtlich des Grundwasserschutzes optimiert worden sei. Abschliessend wies das AWA darauf hin, dass es die allfälligen Auswirkungen auf benachbarte Infrastrukturen nicht beurteile.