Das Rechtsamt bat das AWA mit Verfügung vom 10. Mai 2022, das Ausnahmegesuch im Lichte des erwähnten Bundesgerichtsentscheids einer neuen Fachbeurteilung zu unterziehen und dabei die Interessenabwägung vorzunehmen. Das AWA führte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 aus, es komme bei erneuter Beurteilung zum Schluss, dass die Auswirkungen der Bauhilfsmassnahmen für den Baugrubenabschluss (gemäss dem Formular BiG18 waren Spundund Rühlwand vorgesehen) bei der Berechnung, ob die Durchflusskapazität des Grundwassers um mehr als 10 % vermindert werde, nicht berücksichtigt worden seien.