Neben dem übergeordneten Recht habe die Behörde insbesondere den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten. Mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV sei dabei vorab von Bedeutung, dass die Erteilung von Bewilligungen zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet werde. Nach Massgabe ihres Zwecks, besonders gefährdete Gewässer zu schützen, lege dies eine zurückhaltende Anwendung der Norm nahe. Wichtige Gründe würden zwar – anders als bei gefährlichen Anlagen nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV – nicht verlangt.