Da es sich um eine "Kann-Bestimmung" handle, bestehe im Gewässerschutzbereich Au grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, die eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringe. Ob die Bewilligung erteilt werde, stehe vielmehr im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der zuständigen Behörde. Neben dem übergeordneten Recht habe die Behörde insbesondere den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten.