e) Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_460/2020 vom 20. März 2021 E. 4.2.2-4.2.3 festgehalten, weder das GSchG noch die GSchV präzisierten die Kriterien ausdrücklich, nach denen sich die zuständige Behörde bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV zu richten habe. Da es sich um eine "Kann-Bestimmung" handle, bestehe im Gewässerschutzbereich Au grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, die eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringe.