Das hydrogeologische Gutachten wurde im Hinblick auf das Ausnahmegesuch betreffend Bauten im Grundwasser abgefasst und zu den Baugesuchsakten gereicht. Der Vollzug der Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservorkommen (Art. 43 Abs. 1 bis 5 GSchG) fällt in den Zuständigkeitsbereich des AWA (Art. 2 Abs. 5 KGV17). Entsprechend haben sich die IBI in ihrem Amtsbericht dazu nicht geäussert, sondern lediglich den Hinweis gemacht, dass weitere Auflagen des AWA vorbehalten werden. Dem AWA lag das Gutachten beim Abfassen des Amtsberichts vom 10. November 2020 vor. Der erstinstanzliche Verfahrensablauf ist insoweit nicht zu beanstanden.