Dort dürfen gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Die Beschwerdegegnerin hat eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragt14 und dazu ein hydrogeologisches Gutachten des Bau- und Hydrogeologieunternehmens H.________ GmbH eingereicht. Dieses kam zum Schluss, dass der durchströmte Querschnitt infolge des geplanten Neubaus um 9 % reduziert werde.15