a) Die Bauparzelle liegt im Gewässerschutzbereich Au. Die Vorinstanz hat für das Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV) erteilt. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Sie befürchten zudem eine Schädigung ihrer Liegenschaft, d.h. der Nachbarparzelle Nr. P.________, infolge der Bauarbeiten im Untergrund. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.