Sie hat jedoch innert dieser Frist eine Eingabe eingereicht, worin sie erläuterte, weshalb sie dies nicht für erforderlich erachtete. Nachdem das Rechtsamt die Aufforderung zur Einreichung der Angaben zur Materialisierung und Farbgebung mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wiederholt und mit einer kurzen Begründung erläutert hatte, hat die Beschwerdegegnerin die fraglichen Angaben innert der erneut angesetzten und erstreckten Frist eingereicht. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a