Die auf Gesuchsverfahren zugeschnittene Nichteintretensfolge kommt jedoch in Rechtsmittelverfahren erst in Betracht, wenn eine Partei die Mitwirkung selbst nach Androhung des Nichteintretens qualifiziert unterlässt.12 Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Farbgebung und Materialisierung des Bauvorhabens nicht innert der mit Verfügung vom 10. Mai 2022 dafür angesetzten Frist bekannt gegeben. Sie hat jedoch innert dieser Frist eine Eingabe eingereicht, worin sie erläuterte, weshalb sie dies nicht für erforderlich erachtete.