Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 18 BewD. Dieser regelt die vorläufige Prüfung von Baugesuchen durch die Baubewilligungsbehörde. Eine gesuchstellende Partei ist auch im Rechtsmittelverfahren verpflichtet, an der Beschaffung der Entscheidgrundlagen mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG).11 Verweigert sie die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, sofern nicht ein öffentliches Interesse an dessen Behandlung besteht (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Die auf Gesuchsverfahren zugeschnittene Nichteintretensfolge kommt jedoch in Rechtsmittelverfahren erst in Betracht, wenn eine Partei die Mitwirkung selbst nach Androhung des Nichteintretens qualifiziert unterlässt.12