Jedoch wird nicht verlangt, dass sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute daraus hervorgehen. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Einsicht in die Auflageakten.9 Aus einer mangelhaften Profilierung bzw. einer diesbezüglich unterbliebenen erneuten Baupublikation kann Rechte ableiten, wer aufgrund des Mangels seine Verfahrensrechte nicht richtig ausüben konnte.10 Die Beschwerdeführerinnen haben sich jedoch rechtzeitig mit einer Einsprache am Verfahren beteiligt und ihre Verfahrensrechte wahren können. Sie könnten daher aus den gerügten Profilierungsmängeln nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn diese zutreffen sollten. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich damit.