a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine unkorrekte Profilierung beanstandet. Die Gemeinde habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Profilierung berichtigen zu lassen und das Bauvorhaben erneut zu publizieren. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, dass die Aussteckung zu berichtigen und das Bauvorhaben anschliessend erneut zu publizieren sei.