c) Baubeschwerden haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 68 VRPG7). Anlass für einen Antrag auf Nicht-Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte demnach nur bestanden, falls eine andere Partei einen entsprechenden Antrag gestellt oder die instruierende Behörde mitgeteilt hätte, dass sie einen Entzug der aufschiebenden Wirkung von Amtes wegen in Betracht zieht. Dies war aber nicht der Fall. Der von den Beschwerdeführerinnen wiederholt geäusserte Verfahrensantrag auf Nicht-Entzug der aufschiebenden Wirkung stand damit unter der Prämisse, dass es dazu im Verfahren noch kommen würde. Rechtsbegehren, die unter Bedingungen gestellt werden, sind unzulässig.8