b) Die Beschwerdeführerinnen sind Grundeigentümerinnen des an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks Nr. P.________. Sie haben sich mit Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid, mit dem ihre Einsprache abgewiesen wird, beschwert. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.