Die Beschwerdeführerinnen reichten am 1. September 2023 eine spontane Stellungnahme zur Eingabe des AWA vom 22. August 2023 ein. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Gesamtbaubewilligung nicht erfüllt seien. 18. Auf die Rechtsschriften und die Eingaben der Fachstellen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen; aufschiebende Wirkung