Das AWA hielt mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 an seinem Vorbehalt fest, da der Rück- /Ausbau der IC-Pilewall nicht mit Sicherheit gewährleistet sei und die Beschwerdegegnerin nicht darlege, mit welchen anderen Massnahmen gegebenenfalls die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen (10 %-Regel gemäss Anhang 4 Ziff. 211 GSchV) sichergestellt werde. Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 auf den Standpunkt, das Beweisverfahren habe ergeben, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei.