Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 6. April 2023 auf den Dienstbarkeitsvertrag mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________ hin, welcher auch das «Fensterrecht» gemäss kommunalem Recht umfasse. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass eine entsprechende dienstbarkeitsrechtliche Sicherung mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. P.________ nicht nötig sei, da entlang der gemeinsamen Grenze in der Südfassade keine Fenster vorgesehen seien. Die Fenster im Attikageschoss befänden sich nicht in der Brandmauer, sondern an der «normalen» Attikafassade, weshalb kein «Fensterrecht» nötig sei.