15. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit der Verfügung vom 2. März 2023 zudem mit, gemäss einer vorläufigen, summarischen Einschätzung könnten die Fenster in der Südfassade im 4. Obergeschoss und im Attikageschoss und die Fenster im Bereich der Innenecke vom Treppenhaus zum Reduit wohl nur gestattet werden, wenn die nachbarlichen Verhältnisse auch mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. P.________ durch Grundbucheintrag geregelt wären. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zu erklären, ob sie diesbezüglich eine Projektänderung einreichen wolle.