14. Am 22. Dezember 2022 reichte die Beschwerdegegnerin einen hydrogeologischen Bericht sowie Pläne der Baugrubensicherung vom 19. Dezember 2022 ein. Das Rechtsamt bat das AWA mit Verfügung vom 2. März 2023 um Ergänzung seiner Stellungnahme. Das AWA erstattete diese am 21. März 2023. Es stellte fest, dass nunmehr im Unterschied zum ursprünglichen Baugesuch anstelle einer Rühl- und Spundwand eine IC-Pilewall als Baugrubenabschluss verwendet werden solle. Das AWA kam zum Schluss, dass die Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 GSchV erteilt werden könne unter der Voraussetzung, dass der vorgesehene Baugrubenabschluss IC-Pilewall vollständig rück- bzw. ausgebaut werden könne.