8. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Juni 2022 Gelegenheit, sich zur Projektänderung vom 30. Mai 2022 zu äussern. Es forderte die Beschwerdegegnerin auf, die vom AWA genannten Unterlagen sowie die Angaben zur Fassadenfarbe und –materialisierung einzureichen. In letzterer Hinsicht hielt es zur Begründung fest, die ästhetische Beurteilung setze Kenntnis der Fassadengestaltung voraus, wozu die Farbe und Materialisierung gehörten. Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d BewD3 seien die wichtigsten Baumaterialien und die Art und Farbe der Fassaden im Baugesuch zu nennen. Die Farbe müsse im Grundsatz im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.