Im Subeventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Gesamtbaubewilligung sei mit Auflagen betreffend Rissprotokoll und Sicherheitsmassnahmen zu ergänzen und es sei anzuordnen, dass über die Materialisierung und den Farbton der Aussenhülle unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerinnen zu entscheiden sei. Ferner stellen die Beschwerdeführerinnen den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sei. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem wies es auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin.