Eventuell sei die Sache mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese insbesondere anzuweisen sei, zur Beurteilung des Baugesuchs ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für die Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Im Subeventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Gesamtbaubewilligung sei mit Auflagen betreffend Rissprotokoll und Sicherheitsmassnahmen zu ergänzen und es sei anzuordnen, dass über die Materialisierung und den Farbton der Aussenhülle unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerinnen zu entscheiden sei.