Sie verfügte die Erstellung der Brandmauer mit Feuerwiderstand REI180. Als Auflage ordnete die Gemeinde zudem unter der Rubrik «Gebäude/Gestaltung» u.a. an, dass der Baukommission Interlaken bzw. der KDP und dem Berner Heimatschutz vor Inangriffnahme der Arbeiten die Materialisierung und Farbtongebung der Gebäudehülle zur Genehmigung einzureichen sei. Die Gemeinde wies die Einsprache der Beschwerdeführerinnen ab und merkte die Rechtsverwahrungen an.