Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dass die Gemeinde die überdachte Einstellhallenzufahrt schliesslich als unbewohnte An- und Nebenbaute im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GBR qualifiziert und damit von dieser bloss ein Grenzabstand von 2 m eingehalten werden muss, ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten (vgl. auch Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 12. August 2022, Ziff. 9). 6. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt ist der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 8. Februar 2022 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.